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Wie plane ich die Urlaubsansprüche meiner Mitarbeiter?

Urlaubsplanung ist selbst im kleinsten Praxisteam unverzichtbar. Das Zusammenspiel der Beteiligten ist dabei Basis jeder Vorschau. Das bedeutet, dass der Urlaubsverbrauch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden muss. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine erholsamen Zeiten.

Ein Urlaubsplan ist aus arbeitsrechtlichen Gründen zwar nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Kommt es zu einem Eintrag, dann entfaltet er bindende Wirkung: Der Chef oder die Chefin dürfen nur dann davon abrücken, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen „vorgehen“. Bei gleichgerichteten Zeitwünschen gibt es so etwas wie eine soziale Hackordnung im Team: Die Ansprüche von Müttern haben Vorrang vor Alleinstehenden – wenn sie auf die Ferienmonate angewiesen sind. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.

Eine Änderung des Urlaubstermins ist später durch den Mitarbeiter möglich, wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden. Auch Chef und Chefin dürfen den festgelegten Urlaubstermin nur aus dringenden betrieblichen Gründen verschieben. Mitarbeiter haben aber Anspruch auf Refundierung etwaiger Stornogebühren.

In Praxen hat der Betriebsurlaub, zu dem die Praxis geschlossen wird und alle zur selben Zeit auf Urlaub gehen, besondere praktische Bedeutung: Dieser Betriebsurlaub kann nicht einfach verordnet werden. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass dieser Betriebsurlaub mit jedem Mitarbeiter vereinbart werden muss. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diesen Betriebsurlaub bereits vorab bei Abschluss des Dienstvertrages fix zu vereinbaren. Zu beachten ist, dass dem Dienstnehmer dennoch ausreichend Urlaubsanspruch zur eigenen Verfügung bleiben muss. Als Faustregel gilt, dass die Vereinbarung von Betriebsurlaub bis ca. zum Ausmaß der Hälfte des jährlichen Urlaubsanspruchs des Dienstnehmers zulässig ist.

Quelle: (MEDplan-)Kolumne von Frau Mag. Iris Kraft-Kinz, erschienen im „Medical Tribune“

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Iris Kraft-Kinz
MEDplan GmbH & Co KG