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Ökosoziale Steuerreform

Aus aktuellem Anlass des Versands des Begutachtungsentwurfs zur ökosozialen Steuerreform, dürfen wir die wesentlichen Eckpunkte für Sie kurz zusammenfassen:

  • Gewinnbeteiligungen für Arbeitnehmer können bis zu € 3.000 steuerfrei ausbezahlt werden (ab 2022)
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist weiterhin möglich – für die ersten  € 30.000 allerdings  sogar 15 %, danach bis € 175.000  weiterhin 13 % etc. – damit erhöht sich der Grundfreibetrag auf € 4.500  (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
  • Es wird wieder ein Investitionsfreibetrag iHv 10 % für Investitionen in abnutzbare Anlagegüter bis zu einer Höhe von € 1 Mio jährlich eingeführt (Bereich Ökologisierung sogar 15 %); Die Behaltedauer für die Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre, die Abschreibung ist ohne Einschränkung zulässig (erstmalig für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden)
  • Die Grenze für den Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 800 auf € 1.000 erhöht (erstmalig für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden)
  • Ausgaben  für  die  thermische  Sanierung  oder  den  Umstieg  von  einem  fossilen  Heizsystem auf ein klimafreundliches System werden gefördert – pauschale Sonderausgaben von € 800 bzw. € 400 jährlich auf 5 Jahre (für Ausgaben nach 30.6.2022)
  • Es erfolgt eine Komplettreform der Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich (Details unten für natürliche Personen im Privatvermögen)
    • Einkünfte aus Kryptowährungen werden an Einkünfte aus Kapitalvermögen angeglichen, somit Steuerpflicht auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, dafür mit Sondersteuersatz
    • Substanzgewinne  werden  mit  dem  ermäßigten  Sondersteuersatz  von  27,5  % besteuert
    • Laufende  Einkünfte  unterliegen  ebenfalls  dem  Sondersteuersatz  von  27,5 % (z.B. aus Staking, Lending, etc.)
    • Anschaffungskosten bei Staking von neuen Kryptos betragen Null, daher steuerpflichtig erst bei Veräußerung
    • Tausch Kryptowährung in offizielle Währung oder Bezahlung mit Krypto löst Steuerpflicht aus
    • Tausch Krypto-Krypto keine Steuerpflicht
    • Verlustverrechnung   mit   anderen   Kapitaleinkünften,   die   dem   Sondersteuersatz   von   27,5 %   unterliegen, wird  innerhalb  eines  Kalenderjahres  möglich
    • Inkrafttreten ab 1.3.2022 und gültig für alle Kryptokäufe nach dem 28.2.2021 (daher bis 28.2.2022 noch Spekulationsgeschäft wie bisher und Tarif)
    • Ab 1.1.2023 müssen inländische Krypothandelsplattformen Abzugssteuer einbehalten und abführen
  • Senkung  Einkommensteuer – Tarifstufe von 35 % auf 30 % (ab 2023) – für 2022 Mischtarif 32,5 %
  • Senkung  Einkommensteuer – Tarifstufe von 42 % auf 40 % (ab 2024)  –  für 2023 Mischtarif 41 %
  • Senkung KÖSt-Satz auf 24 % (ab 2023)
  • Senkung KÖSt-Satz auf 23 % (ab 2024)

Die obige Punktation ist eine stark komprimierte Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs und daher nicht vollständig. Weiters können sich einzelne Bestimmungen bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch verändern. Den den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie anbei.

Für Detailinformationen wenden Sie sich gerne persönlich an uns.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH

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