Aus aktuellem Anlass des Versands des Begutachtungsentwurfs zur ökosozialen Steuerreform, dürfen wir die wesentlichen Eckpunkte für Sie kurz zusammenfassen:
- Gewinnbeteiligungen für Arbeitnehmer können bis zu € 3.000 steuerfrei ausbezahlt werden (ab 2022)
- Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist weiterhin möglich – für die ersten € 30.000 allerdings sogar 15 %, danach bis € 175.000 weiterhin 13 % etc. – damit erhöht sich der Grundfreibetrag auf € 4.500 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Es wird wieder ein Investitionsfreibetrag iHv 10 % für Investitionen in abnutzbare Anlagegüter bis zu einer Höhe von € 1 Mio jährlich eingeführt (Bereich Ökologisierung sogar 15 %); Die Behaltedauer für die Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre, die Abschreibung ist ohne Einschränkung zulässig (erstmalig für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden)
- Die Grenze für den Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 800 auf € 1.000 erhöht (erstmalig für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden)
- Ausgaben für die thermische Sanierung oder den Umstieg von einem fossilen Heizsystem auf ein klimafreundliches System werden gefördert – pauschale Sonderausgaben von € 800 bzw. € 400 jährlich auf 5 Jahre (für Ausgaben nach 30.6.2022)
- Es erfolgt eine Komplettreform der Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich (Details unten für natürliche Personen im Privatvermögen)
- Einkünfte aus Kryptowährungen werden an Einkünfte aus Kapitalvermögen angeglichen, somit Steuerpflicht auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, dafür mit Sondersteuersatz
- Substanzgewinne werden mit dem ermäßigten Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert
- Laufende Einkünfte unterliegen ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 % (z.B. aus Staking, Lending, etc.)
- Anschaffungskosten bei Staking von neuen Kryptos betragen Null, daher steuerpflichtig erst bei Veräußerung
- Tausch Kryptowährung in offizielle Währung oder Bezahlung mit Krypto löst Steuerpflicht aus
- Tausch Krypto-Krypto keine Steuerpflicht
- Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen, wird innerhalb eines Kalenderjahres möglich
- Inkrafttreten ab 1.3.2022 und gültig für alle Kryptokäufe nach dem 28.2.2021 (daher bis 28.2.2022 noch Spekulationsgeschäft wie bisher und Tarif)
- Ab 1.1.2023 müssen inländische Krypothandelsplattformen Abzugssteuer einbehalten und abführen
- Senkung Einkommensteuer – Tarifstufe von 35 % auf 30 % (ab 2023) – für 2022 Mischtarif 32,5 %
- Senkung Einkommensteuer – Tarifstufe von 42 % auf 40 % (ab 2024) – für 2023 Mischtarif 41 %
- Senkung KÖSt-Satz auf 24 % (ab 2023)
- Senkung KÖSt-Satz auf 23 % (ab 2024)
Die obige Punktation ist eine stark komprimierte Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs und daher nicht vollständig. Weiters können sich einzelne Bestimmungen bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch verändern. Den den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie anbei.
Für Detailinformationen wenden Sie sich gerne persönlich an uns.