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Meldepflicht für Schenkungen?

Seit dem Jahr 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Es besteht allerdings die Verpflichtung, bestimmte Schenkungen dem Finanzamt zu melden.

Zu melden sind Schenkungen unter Lebenden, wenn der Geschenknehmer oder Geschenkgeber zum Zuwendungszeitpunkt den Wohnsitz, Zweitwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei juristischen Personen muss der Sitz der Geschäftsleitung im Inland sein.

Verpflichtet zur Meldung sind sowohl der Geschenkgeber als auch der Erwerber. Ebenso Parteienvertreter wie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben. Sobald ein Verpflichteter die Meldung erstattet hat, entfällt die Meldepflicht der anderen.

Für folgende Vermögenswerte besteht Meldepflicht

  • Bargeld, Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher), Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe die der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft dienen
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Schmuck) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Wohnrecht, Warengutscheine)

Keine separate Meldepflicht besteht für Grundstückschenkungen, da der Wechsel des Grundeigentümers im Grundbuch erfasst werden muss und damit indirekt gemeldet wird.

Nicht alles ist meldepflichtig

Befreit von der Meldung sind Schenkungen zwischen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister. Auch entferntere Verwandte sind noch mitumfasst), wenn der Wert der Schenkung € 50.000,– pro Jahr nicht übersteigt. Erwerbe innerhalb eines Jahres von derselben Person sind dabei allerdings zusammenzurechnen. Bei zwei Schenkungen iHv je € 30.000,00 zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres besteht somit Meldepflicht.

Zwischen Nicht-Angehörigen ist eine (oder auch mehrere) Schenkung im Wert von bis zu € 15.000,– (alle Zuwendungen an dieselbe Person) innerhalb von 5 Jahren von der Meldepflicht befreit.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person gemeldet werden. Für  übliche Gelegenheitsgeschenke (z.B. Geburtstag, Weihnachten) gilt eine Befreiung wenn sie den Wert von € 1.000,– nicht übersteigen. Ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen sind Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke (ohne Wertgrenze) und Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1995 befreit waren.

Die Meldung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Sollte diese Frist versäumt werden, besteht noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige innerhalb eines Jahres ab Ablauf der Meldepflicht.

Beachten Sie, dass das Finanzamt bei vorsätzlicher Nichtanzeige eine Geldstrafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens festsetzen kann.

Für detaillierte Rückfragen vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin mit unseren NWT-Ärzte-Steuerspezialisten.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH