Zuerst zum Testen: Zahnärzte werden nach geltender Rechtslage unter jenen Gesundheitsberufen geführt, die kraft ihres Berufsrechts befugt sind, zu diagnostischen Zwecken Abstriche aus Nase und Rachen für einen COVID-19-Antigen-Test bzw. für einen COVID-19-Antikörpertest durchzuführen.
Aber dürfen Sie auch impfen?
Zur Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung sind Ärzte sämtlicher Fachrichtungen und außerdem zumindest unter bestimmten Voraussetzungen eine Reihe weiterer medizinisch geschulter Personen befugt – jedoch gemäß den bisherigen Gesetzen und Verordnungen nicht die Zahnärzte. Dafür wäre nach heutigem Stand etwa erforderlich, dass Sie auch ein ius practicandi haben, ein humanmedizinisches Fach zumindest studieren oder eine Ausbildung als Rettungs- oder Notfallsanitäter abgeschlossen haben.
Wie sieht es mit der Haftungssituation aus?
Auf nationaler Ebene wurde für den Fall auftretender Impfschäden die COVID-19-Impfung in die Verordnung über empfohlene Impfungen auf Basis des Impfschadengesetzes aufgenommen. Folglich deckt das Impfschadengesetz nun auch etwaige Schäden, die durch die COVID-19-Impfung verursacht werden. Die Republik Österreich hat gegenüber Impfgeschädigten somit diese Haftung übernommen.
Sollte tatsächlich ein Haftungsanspruch aus einer Corona-Testung oder -Impfung erhoben werden, ist das bei gesetzlich zulässiger Tätigkeit grundsätzlich natürlich Gegenstand der ärztlichen und zahnärztlichen Haftpflichtversicherung.