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Breaking News – Kurzarbeit

Am 19. März 2020 Abends wurden weitere Erleichterungen zur Kurzarbeit bekannt und es sind auch neue Formulare für Sozialpartnervereinbarung und den Antrag auf Kurzarbeit verfügbar (siehe auch Beilagen).

Die neue Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice zur Kurzarbeit bringt weitere Verbesserungen und Klarstellungen für die Betriebe

  • Förderbar sind alle Arbeitnehmer, d. h. auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder des geschäftsführenden Organs des Unternehmens, wenn sie ASVG-versichert sind.
  • Lehrlinge dürfen an der Kurzarbeit teilnehmen, wenn dies die Sozialpartnervereinbarung vorsieht. Die Nettoersatzquote beträgt bei Lehrlingen 100% des bisherigen Nettoentgeltes. Leider gibt es derzeit noch keine überarbeitete Sozialpartnervereinbarung.
  • Die Kosten lassen sich jetzt recht exakt beziffern: Bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf 10% betragen die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, ca. 18%, bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf 50% betragen die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, ca. 50%. Mit anderen Worten: 10% der bisherigen Arbeitszeit führen zu 18% der bisherigen Kosten, 50% der bisherigen Arbeitszeit führen zu 50% der bisherigen Kosten – damit ist im wesentlichen Kostenneutralität gewährt. Umso mehr die Arbeitszeit reduziert wird, desto höher sind somit die Zusatzkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat.
  • Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie der Beratung durch das AMS im Vorfeld wird durch die Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung erfüllt. Mit anderen Worten: Beratung und Verständigung des AMS im Vorfeld entfallen.
  • Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als 10% ist nicht zulässig. Im Zuge der Umsetzung dann doch mehr als beantragt arbeiten zu lassen (z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen, von Urlaub etc.) ist jedoch möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100% möglich. Eine Überschreitung der 90 % Arbeitszeitausfall ist weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß dagegen stellt einen Rückforderungstatbestand dar.
  • Ist es üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe auch für solche Tage gewährt werden.
  • Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Zug der Durchführung der Kurzarbeit unterschritten werden.
  • Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann auch überschritten werden, allerdings gebührt in diesem Fall keine höhere Beihilfe, sofern nicht beim Arbeitsmarktservice ein Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt worden ist.
  • Für Überstunden, Überstundenpauschalien und Arbeitsverträge mit einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 40 Stunden/Woche gilt, dass die sich daraus ergebenden Überstundenentgelte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Dienstgeberabgaben herangezogen werden müssen. Bei der Berechnung der Nettoersatzrate, also des Netto-Kurzarbeitsbezuges des Mitarbeiters von 80%, 85% oder 90%, sind Überstundenentgelte, Überstundenpauschalien oder Abgeltungen einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 40 Stunden/Woche nicht zu berücksichtigen. Abweichendes gilt nur für All-in-Verträge auf Basis einer 40 Stunden/Woche, da etwaige dadurch abgegoltene Überstunden nicht gesondert ausgewiesen werden und daher auch nicht von der Bezahlung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche getrennt werden können.

Kurzarbeit und Urlaub oder Krankenstand

  • Vor oder während der Inanspruchnahme der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber einen etwaigen offenen Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren und etwaige Zeitguthaben aus Mehr- und/oder Überstunden verbrauchen.
  • Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer mit allen anderen Arbeitnehmern gleichzeitig zur Kurzarbeit anzumelden und in den anzugebenden Zahlen zu berücksichtigen sind, die Kurzarbeit für diese Arbeitnehmer dann aber eben erst entsprechend später wirksam wird.
  • Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind im Zeitraum der Verlängerung drei Wochen des Urlaubsanspruches aus dem laufenden Urlaubsjahr zu konsumieren.
  • Auch während Kurzarbeit kann Urlaub und Zeitausgleich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber konsumiert werden.
  • ACHTUNG: Bei Urlauben, Guttagen und Krankenständen (mit denen vermehrt zu rechnen ist) während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Diese Entgelte sind wie bisher vom Arbeitgeber zu tragen und es gebührt – nach aktuellem Informationsstand – auch keine Förderung für die Abgaben dieser Dienstnehmer.
  • Während der Kurzarbeit wird ganz normal Urlaub aufgebaut.

Die WKO hat an Hand von Beispielen ausgerechnet, was Kurzarbeit für Unternehmer bedeutet (siehe Beilage).

Unsere Tipps für die nächsten Tage

  • Wenn Sie Ihre Mitarbeiter aktuell weder im Betrieb, noch im Homeoffice einsetzen können, vereinbaren Sie mit den Dienstnehmern, dass sie deren Zeitguthaben und Urlaube verbrauchen
  • Das Kurzarbeitszeitmodell bringt den großen Vorteil gegenüber Auflösungen der Dienstverhältnisse, dass die Mitarbeiter nach der Krise voll zur Verfügung stehen müssen und Sie nicht von „Null“ beginnen müssen
  • Dienstnehmer bekommen in der Kurzarbeit mehr an Nettobezügen, als wenn sie sich arbeitslos melden müssen
  • Überlegen Sie sich einen Arbeitseinsatzplan Ihrer Mitarbeiter für die nächsten drei Monate, sodass der Antrag auf Kurzarbeit zeitnah und möglichst exakt gestellt werden kann. Wichtig ist zu wissen, um wieviel Prozent die Mitarbeiter weniger arbeiten werden
  • Wir unterstützen Sie gerne bei Detailinformationen zu Gehältern bzw. Berechnung der Minderarbeitszeit in Stunden, um die Sozialpartnervereinbarung und Antrag beim AMS ausfüllen zu können

Für detaillierte Rückfragen vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin mit unseren NWT-Ärzte-Steuerspezialisten.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH