Seit dem 1.3.2022 ist das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen in Wien fast flächendeckend nur mehr mit „Parkpickerl“ oder Parkschein erlaubt. Für Arbeitnehmer/innen, die vom/von der Arbeitgeber/in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, der in einer dieser neuen Parkzonen gelegen ist, führt die Gebührenpflicht nun zu einem steuerpflichtigen Sachbezug!
Allgemeine Voraussetzungen für einen Parkplatz-Sachbezug
Wenn Arbeitnehmer/innen Ihren privaten oder Firmen-PKW während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des/ der Arbeitgebers/in abstellen, ist monatlich ein Sachbezug iHv EUR 14,53 anzusetzen, sofern diese Parkbereiche einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen (§ 4a der Sachbezugswerteverordnung).
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein arbeitnehmereigenes oder um ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug mit Privatnutzungsmöglichkeit handelt.
Der Sachbezugswert ist als Mittelwert zu verstehen – es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe dem/der Arbeitgeber/in tatsächlich Kosten erwachsen. Der Wert von EUR 14,53 ist auch anzusetzen, wenn der/die Arbeitnehmer/in nur gelegentlich parkt oder der Parkplatz von mehreren Arbeitnehmern/innen geteilt wird.
Sachbezug nur für Parkplätze in gebührenpflichtigen Parkbereichen
Wie oben ausgeführt, ist Voraussetzung für den monatlichen Sachbezug, dass der Parkplatz dem/der Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und in einer Zone der „Parkraumbewirtschaftung” liegt. Parkraumbewirtschaftung liegt nach § 4a Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
Sollten Sie als Arbeitgeber/in Ihren Mitarbeitern/innen einen Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Parkzone zur Verfügung stellen, beachten Sie, dass ab 1.3.2022 Sachbezüge in fast ganz Wien berücksichtigt werden müssen!