Seit dem Wartungserlass zum Umgründungssteuergesetz 2022 ist es möglich, eine Einbringung, einen Zusammenschluss oder eine Realteilung bereits vor dem Stichtag vertraglich abzuschließen.
Es sind dafür sämtliche Bestandteile des Vertrages in diesen Umgründungsvertrag aufzunehmen. Einzelne, für die korrekte steuerliche Abwicklung erforderliche Punkte können vorläufig klar definiert und festgesetzt werden und müssen innerhalb von 9 Monaten ab dem Stichtag ergänzt bzw. vervollständigt (zB Bilanzen, Bewertung) und erneut unterfertigt den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
In der Praxis ist das insbesondere bei Freiberufler-Zusammenschlüssen oder Realteilungen zur Begründung einer Zahnärzte-Ärztegruppenpraxis hilfreich.
Was ist der (wesentliche) Unterschied?
1) ALT: Vertragsabschluss erst nach dem Stichtag, wenn alle Unterlagen feststehen
Der Vertrag wird erst nach dem Stichtag, dh ertragsteuerlich rückwirkend, aufgestellt. Es ist zwingend eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung zwischen der Personengesellschaft und dem Zusammenschlusspartner, der das begünstigte Vermögen überträgt, erforderlich, damit gewährleistet ist, dass am Tag der Vertragsunterfertigung der Übertragende noch wirtschaftlicher Eigentümer des zu übertragenden Vermögens (Betrieb) ist. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Personengesellschaft bereits ab dem Stichtag nach Außen auftritt (zB Ummeldung der Mitarbeiter, Kassenabrechnungen).
2) NEU: Vertragsabschluss vor dem Stichtag
Beim Vertrag vor dem Stichtag wird – so wie ertragsteuerlich – der Ablauf des Stichtages auch als zivilrechtlicher Vermögensübergangszeitpunkt genannt; beim Vertrag nach dem Stichtag ist die zivilrechtliche Vermögensübertragung am Tag des Abschlusses des Vertrages bewirkt! Wichtig ist, dass man alle Vertragsergänzungen fristgerecht innerhalb von neun Monaten nach dem Stichtag nachliefert, unterschreibt und den Behörden vorlegt.