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Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?

Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden.

Der unberechtigte Bezug der verschiedenen Corona-Unterstützungsleistungen kann nicht nur eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Zuschüsse, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Risiko für Unternehmen, die ihre Anträge angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oft unter erheblichem Zeitdruck vorbereiten mussten, zu senken, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Fehler oder falsche Angaben bei der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch eine Korrekturmeldung zu beheben.

Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden, also

  • Lockdown-Umsatzersatz I und Lockdown-Umsatzersatz II,
  • Ausfallsbonus,
  • Verlustersatz,
  • Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000.

Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung überhaupt fehlt und folglich der gesamte Zuschuss rückgezahlt werden muss.

Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit ansonsten aber von weiteren Strafen oder Sanktionen.

Wie läuft eine Korrekturmeldung ab?

  • Voraussetzung ist, dass der beantragte Zuschuss bereits zur Gänze an das Unternehmen ausbezahlt worden ist. Bei Zuschüssen, die in mehreren Tranchen ausbezahlt werden (z.B. Ausfallsbonus), muss das Unternehmen bereits alle Tranchen beantragt und erhalten haben.
  • Im ersten Schritt muss der erhaltene Zuschuss in dem Ausmaß, in dem er zu Unrecht bezogen wurde, an die COFAG rücküberwiesen werden.
  • Erst im zweiten Schritt wird die eigentliche Korrekturmeldung mittels eines Online-Formulars erstattet (beachten Sie, dass beim Ausfallsbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat eine gesonderte Korrekturmeldung notwendig ist).
  • Sie werden anschließend per E-Mail verständigt, sobald die Korrekturmeldung bearbeitet wurde.

Weiterführende Informationen zur Korrekturmeldung und Links zu den Online-Formularen finden Sie unter https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH