Im Teil 1 haben wir über die durch die DSGVO veränderte Risikolage und über die massive Anhebung der Verwaltungsstrafen berichtet. Hier im Teil 2 behandeln wir die Themen der Schadenersatzforderungen sowie die Strafrechts-Absicherung.
Steigende Schadenersatzforderungen
Auch für die berufliche Haftpflicht werden durch die DSGVO deutliche Auswirkungen erwartet. Denn auf DSGVO-Verletzungen fußende Schadenersatzforderungen werden erwartungsgemäß leichter durchsetzbar und somit häufiger werden.
Hier bietet die Haftpflichtversicherung seit Einführung der gesetzlichen Pflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte grundsätzlich umfassenden Schutz. Anders als für andere Berufsgruppen sind die hier relevanten sogenannten „reinen Vermögensschäden“ automatisch im Versicherungsumfang enthalten, und zwar zumindest bis zu der vorgeschriebenen Mindestsumme von € 2 Mio. Das bezog sich zum damaligen Zeitpunkt zwar natürlich nicht auf die DSGVO, wird durch diese jetzt aber neuerlich hochrelevant. Denn jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat das Recht, gegen den Verantwortlichen oder den Auftraggeber Schadenersatz geltend zu machen.
Was tun?
Die zentralen Maßnahmen liegen natürlich in der Risikovermeidung. Es gilt also, sich bestmöglich und im betrieblich vernünftigen Umfang auf die neue Rechtslage vorzubereiten. Hilfreiche Informationen, Anleitungen und Vorlagen werden dazu von der Standesvertretung bereitgestellt. Deren Umsetzung stellt eine wichtige Basis dafür dar, dass es möglichst zu gar keinem Straf- oder Haftungsfall kommt.
Daneben empfiehlt sich aber, auch die Haftpflichtversicherung auf den neuesten Stand zu bringen. Erstaunlich viele bestehende Verträge weisen speziell für Zahnärzte sehr unglückliche Einschränkungen beim Versicherungsschutz für nicht medizinisch indizierte Behandlungen aus. Das wäre bereits der rein optisch gewünschte Farbwechsel bei Füllungen, somit ein zahnärztliches Standardthema, das bei dieser Gelegenheit gleich mit-repariert werden kann. Hinterfragen Sie auch die vereinbarte Versicherungssumme und erhöhen diese tendenziell bei dieser Gelegenheit, was für sehr wenig Geld möglich ist.
Strafrechts-Absicherung, jetzt!
Entscheidend im Sinne der Absicherung von existenziellen Risiken ist aber sicherlich zu prüfen, ob Ihr Strafrechtsschutz inklusive Verwaltungs-Strafrechtsschutz wirklich dem Bedarf einer beruflichen Absicherung als Zahnarzt entspricht. Auch hier erstaunt, wie oft wir in der Praxis bei niedergelassenen Zahnärzten vermittelte Verträge vorfinden, die hinsichtlich strafrechtlicher Absicherung bestenfalls für Büroangestellte taugen. Eine jederzeit mögliche Nachrüstung auf einen optimalen – und überhaupt nicht teuren! – Spezial-Strafrechtsschutz für Ärzte und Zahnärzte ist beispielsweise bei jeder autorisierten Beratungskanzlei der ARGE MED möglich (auf www.arge-med.at finden Sie alle Spezialkanzleien in Österreich).
So bringt die Umsetzung der DSGVO möglicherweise sogar einen Vorteil für Ihre generelle berufliche Absicherung.