Die gute Nachricht lautet: Ärzte und Zahnärzte sind rein versicherungsmäßig tendenziell gut aufgestellt, wenn es um die Auswirkungen der DSGVO geht. Die nicht notwendigerweise schlechte, aber auch nicht zwingend gute Nachricht: Ihre Verträge sollten schon vollständig und am neuesten Stand sein, damit die erste Aussage auch für Sie individuell zutrifft. Das betrifft ganz zentral Ihre Berufs-Haftpflichtversicherung und Ihren Rechtsschutz bzw. Berufs-Strafrechtsschutz.
Veränderte Risikolage aus der DSGVO
Inhaltlich ergibt sich aus der DSGVO gegenüber der bisherigen Gesetzeslage relativ wenig Neues. Es geht um den Schutz personenbezogener Daten, wie er grundsätzlich schon bisher galt. In der Arztpraxis also primär um den Schutz von Patienten-Daten. Aber in zwei Bereichen gibt es doch entscheidend Neues:
Erstens wird der Dokumentations- und Verwaltungsaufwand für die zu treffenden Datenschutzmaßnahmen massiv erhöht. Bisher musste man es tun, jetzt muss man es dokumentieren.
Zweitens, der Rahmen für auszusprechende Verwaltungsstrafen wurde gewaltig erhöht, und die Aufsichtsbehörde zur vielleicht mächtigsten Strafbehörde überhaupt gemacht.
Es sind diese zweiten Änderungen der Haftungsbestimmungen, die die Haftungslage für den Zahnarzt-Unternehmer doch deutlich verändern und einen optimalen Versicherungsschutz so wichtig machen.
Verwaltungsstrafen bis € 20 Mio (!)
Die Aufsichtsbehörde kann ab 25.5.2018 bei Verstößen Geldbußen bis zu € 10 Mio, bei besonderen schweren Verstößen sogar bis zu € 20 Mio Euro verhängen. Der korrespondierende Versicherungsschutz dafür findet sich in einer Straf-Rechtsschutzversicherung. Ein entsprechender Baustein ist sogar in praktisch jedem Rechtsschutzpaket enthalten. Aber Achtung: dieser in den Paketen enthaltene „kleine Strafrechtsschutz“ ist für Ärzte und Zahnärzte völlig unzureichend! Das gilt bereits für das normale ärztliche strafrechtliche Haftungsrisiko, insbesondere aber auch für die Verwaltungsstrafverfahren gemäß der DSGVO.
Die Profi-Variante, die nur von wenigen Versicherern angeboten wird, bietet hingegen für Verwaltungsstrafverfahren vollen Schutz und ausreichende Versicherungssummen. Eine Detailprüfung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ist allerdings zwingend erforderlich, um herauszufinden, was wirklich im Strafbereich gedeckt ist. Die Überschriften klingen, speziell für den Laien, nämlich leider alle gleich…
Auch noch erwähnenswert: Im Strafbereich sind die Verfahrens-, die Gutachten-, die Vertretungskosten etc versichert, nicht aber die Strafen! Die Strafen selbst zu versichern, ist aus nachvollziehbaren Gründen staatlicherseits untersagt, weil der Strafcharakter ja nicht gegeben wäre. Aber die potentiell enormen Kosten für Strafverfahren können voll abgesichert werden.
Fortsetzung folgt
Die Thematik der steigenden Schadenersatzforderungen sowie der Strafrechtsabsicherung behandeln wir im nächsten Beitrag.