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Wie Ärzte von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren können

Wer ist Kleinunternehmer und was bedeutet dies?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsätze im Jahr € 30.000,- nicht übersteigen. Die Umsätze von Kleinunternehmer sind unecht steuerbefreit. Alle Rechnungen bzw. Honorarnoten können ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und es muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Allerdings können sich Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer (=bezahlte Umsatzsteuer für dazugehörige betriebliche Leistungen) erstatten lassen.

Regelung bis 31.12.2016

Die Tätigkeit als Arzt im Rahmen einer Heilbehandlung ist per Gesetz ein unecht steuerbefreiter Umsatz. Für diese Umsätze ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, andererseits besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Bis 31.12.2016 waren diese Umsätze für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze hinzuzurechnen. Das hatte zur Folge, dass bei ärztlichen Umsätzen über € 30.000,- im Jahr alle zusätzlichen nichtärztlichen Leistungen wie Vorträge, Studien für Pharmaunternehmen, Wohnungsvermietungen, etc. mit Umsatzsteuer verrechnet werden mussten!

Regelung ab 01.01.2017

Seit dem 01.01.2017 sind die unecht steuerbefreiten ärztlichen Umsätze nicht mehr für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass man die Kleinunternehmergrenze nur auf Basis der nichtärztlichen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnet. Bei Nichtüberschreitung der € 30.000,- Grenze im Jahr kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und diese Zusatzeinkünfte können umsatzsteuerfrei verrechnet werden.

Welche Vorteile hat die neue Regelung für Ärzte?

Damit soll eine Vereinfachung für jene Ärzte erreicht werden, die neben ihrer unecht umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit auch steuerpflichtige Umsätze erzielen. Wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, entfällt die Meldung und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung. Werden diese Leistungen an Privatpersonen verrechnet, kann Ihnen in Einzelfällen auch mehr Gewinn übrig bleiben.

Ein Beispiel – Vergleich neue und alte Regelung

Ein Arzt erzielt einen Jahresumsatz aus ärztlicher Leistung iHv € 150.000,- und zusätzlich € 19.800,- aus der Vermietung einer Eigentumswohnung an eine Privatperson.

Bis 31.12.2016 mussten alle Umsätze addiert werden, weshalb die € 30.000,– Jahresgrenze überschritten wurde. Die Vermietung hatte umsatzsteuerpflichtig mit 10% Umsatzsteuer zu erfolgen und es mussten monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und bezahlt werden. Das Finanzamt erhielt € 1.800,- Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuern aus der Vermietungstätigkeit.

Seit 01.01.2017 werden die unecht befreiten ärztlichen Umsätze nicht für die Kleinunternehmerregelung herangezogen, sondern nur die steuerpflichtigen Umsätze. In unserem Beispiel könnte man für die Vermietungseinkünfte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müsste keine Umsatzsteuer abführen. Beachten Sie, dass in diesem Fall im Mietvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein darf – da müsste man den Mietvertrag ändern oder die neue Regelung bei einem Mieterwechsel in Anspruch nehmen.

Ob die neue Regelung für Sie von Vorteil ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen und für Ihren Einzelfall berechnen lassen.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH