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Wenn Ärzte Ärzte anstellen wollen – die Arztanstellung

Einem niedergelassenen Kassenarzt ist es aktuell aufgrund des Kassenvertrages explizit verboten, einen Arzt als Dienstnehmer anzustellen. Es ist lediglich zulässig, sich im Falle von Krankenständen, Urlauben oder Fortbildungen durch einen selbständigen Arzt vertreten zu lassen. Dies ist jedoch keine Arztanstellung im engeren Sinn.

Einem Wahlarzt hingegen ist es gesetzlich nicht verboten, einen anderen Arzt anzustellen. Allerdings agieren die Ärztekammern der Bundesländer dennoch unterschiedlich bei der Fragestellung der Arztanstellung, ob Sie als Wahlarzt einen anderen Arzt anstellen dürfen.

Die Ärztekammer Wien beispielsweise vertritt die Ansicht, dass Sie als Wahlarzt einen anderen Arzt des gleichen Fachgebiets anstellen können. Ein eigener Kollektivvertrag liegt noch nicht vor, die Ärztekammer Wien empfiehlt aber, Gehälter in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs zu vereinbaren.

Eine strengere Ansicht wird dagegen etwa von der Ärztekammer Niederösterreich vertreten. Dort ist man der Ansicht, dass ein Wahlarzt keinen anderen Arzt anstellen kann. Arztanstellung ist zumindest hier also verboten.

Geplante Änderung des Ärztegesetzes

Erfreulicherweise soll eine sich derzeit in Entwurf befindliche und mit 9. Oktober 2018 zur Begutachtung im Nationalrat eingelangte Novelle des Ärztegesetzes künftig Klarheit und Rechtssicherheit bei der Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Kollegen schaffen.

So soll für Sie als niedergelassener Wahlarzt gesetzlich festgeschrieben werden, dass Sie einen Kollegen im Ausmaß von insgesamt 40 Wochenstunden anstellen können (oder aber auch mehrere Kollegen, auf die sich diese Stundenanzahl verteilt). In Gruppenpraxen soll eine Anstellung im Ausmaß von maximal 80 Wochenstunden (zwei Ärzte zu 40 Wochenstunden bzw. mehrere mit entsprechend geringerem Stundenausmaß) ermöglicht werden.

Verankert soll auch werden, dass nur eine Anstellung im jeweiligen Fachgebiet des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis möglich ist.

Zudem könnte künftig auch ein eigener Kollektivvertrag zur Anwendung gelangen.

Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten, in Kraft treten könnten diese Regelungen frühestens mit 1. Jänner 2019.

Vorerst bleibt offen, ob aufgrund der vorgesehenen Regelung im Ärztegesetz, die in der derzeitigen Entwurfsfassung nicht zwischen Ärzten mit oder ohne Kassenvertrag unterscheidet, eine Änderung der Kassenverträge derart erfolgen wird, dass auch Kassenärzten eine Anstellung von Kollegen ermöglicht wird. Die Ärztekammer Wien erachtet dies aber durchaus als sehr wahrscheinlich.

Detaillierte Informationen zum Entwurf der Ärztegesetz-Novelle und zur Arztanstellung finden Sie hier. Informationen zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs finden Sie hier.

Bei detaillierten Rückfragen vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin mit unseren NWT-Ärzte-Steuerspezialisten.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
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