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Wann kommt die Registrierkassen-Nachschau

Die Registrierkassenpflicht hat auch unter niedergelassenen Ärz­tinnen und Ärzten großes Unbeha­gen ausgelöst. Ein nicht unwesent­licher Anteil meiner KlientInnen sah sich gezwungen, sich mit dem Thema zu beschäf­tigen.

Zur Erinnerung: Die Regis­trierkassenpflicht gilt ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro mit Barumsätzen von über 7.500 Euro, wobei auch Kreditkarten­ und Bankomatkartenzahlun­gen darunterfallen.

Eine seit April 2017 geltende Bestimmung sorgt immer noch für Verwirrung. Seit­ her müssen die Registrierkassen über eine technische Sicherheits­einrichtung verfügen, die die Un­veränderbarkeit der Aufzeichnun­gen sicherstellt.

Zur Einhaltung dieser Vorschriften führt das Fi­nanzamt Nachschauen in Unter­nehmen und Praxen durch. Im Wesentlichen wird überprüft, ob die Registrierkassenpflicht inklusive Manipulationsschutz erfüllt wird, ob die Kassa sowie die Sicherheits­karte ordnungsgemäß registriert und in Betrieb genommen wurden und ob der Einzelaufzeichnungs-­ und Belegerteilungspflicht nach­ gekommen wird.

Die Nachschau kann auch ohne Vorankündigung erfolgen. Der Finanzbeamte wird anhand einer Checkliste allgemeine Daten zum Unternehmen, die personelle Zu­ständigkeit für die Belegerteilung und Erfassung der Barumsätze, die Durchführung der Einzelaufzeich­nung und Belegausstellung sowie Details zur Registrierkasse und Da­tensicherung erfragen und doku­mentieren. Dabei ist es von Vorteil, wenn der Startbeleg verfügbar ist, der für die Anmeldung der Regist­rierkasse verwendet wurde. Mithilfe dieses Belegs und einer Prüf­App wird die Ordnungsmäßigkeit über­prüft. Auf Verlangen des Finanzor­gans ist auch der Monatsabschluss der Registrierkasse vorzulegen.

Sie sehen: Die Bestimmungen sind kon­kret. In der Praxis laufen die Nach­schauen jedoch kurz und bündig ab.

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Iris Kraft-Kinz
MEDplan GmbH & Co KG

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