Die Registrierkassenpflicht hat auch unter niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten großes Unbehagen ausgelöst. Ein nicht unwesentlicher Anteil meiner KlientInnen sah sich gezwungen, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Zur Erinnerung: Die Registrierkassenpflicht gilt ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro mit Barumsätzen von über 7.500 Euro, wobei auch Kreditkarten und Bankomatkartenzahlungen darunterfallen.
Eine seit April 2017 geltende Bestimmung sorgt immer noch für Verwirrung. Seit her müssen die Registrierkassen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften führt das Finanzamt Nachschauen in Unternehmen und Praxen durch. Im Wesentlichen wird überprüft, ob die Registrierkassenpflicht inklusive Manipulationsschutz erfüllt wird, ob die Kassa sowie die Sicherheitskarte ordnungsgemäß registriert und in Betrieb genommen wurden und ob der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht nach gekommen wird.
Die Nachschau kann auch ohne Vorankündigung erfolgen. Der Finanzbeamte wird anhand einer Checkliste allgemeine Daten zum Unternehmen, die personelle Zuständigkeit für die Belegerteilung und Erfassung der Barumsätze, die Durchführung der Einzelaufzeichnung und Belegausstellung sowie Details zur Registrierkasse und Datensicherung erfragen und dokumentieren. Dabei ist es von Vorteil, wenn der Startbeleg verfügbar ist, der für die Anmeldung der Registrierkasse verwendet wurde. Mithilfe dieses Belegs und einer PrüfApp wird die Ordnungsmäßigkeit überprüft. Auf Verlangen des Finanzorgans ist auch der Monatsabschluss der Registrierkasse vorzulegen.
Sie sehen: Die Bestimmungen sind konkret. In der Praxis laufen die Nachschauen jedoch kurz und bündig ab.