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Verordnung zum verlängerten Ausfallbonus (Ausfallbonus II)

Das BMF hat mittels Verordnung die Details über die Verlängerung des Ausfallbonus (nun Ausfallbonus II) veröffentlicht. Die Eckpunkte des Ausfallbonus II sind:

  • Der Ausfallbonus wird bis 30.September 2021 verlängert (weitere 3 Monate)
  • Voraussetzung ist ein 50% Umsatzausfall (bisher 40%, Pkt 3.1.3 der RL)
  • Die Ersatzrate ist nach dem branchenspezifischen Rohertrag gestaffelt (wie beim UE-II)
  • Keine Verknüpfung mit dem Fixkostenzuschuss, damit kein Vorschusselement mehr
  • Deckelung bis EUR 80.000 pro Monat (bisher EUR 30.000)
  • NEU: Deckelung mit der Kurzarbeit (Pkt. 3.2.9. und 4.4.1. der RL)
  • Dividenden- und Bonusregelung wie beim FKZ 800.000 (Pkt. 6.2.7. und 6.2.9. der RL)
  • Antragstellung ab 16. August 2021 bis zum viertfolgenden Monat

Alle Details finden Sie in der Verordnung des BMF gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH