Beschluss des Nationalrates.
Am 13.12.2018 wurde nach jahrelangen Forderungen seitens der Ärzteschaft die Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen im Nationalrat beschlossen. Die Kundmachung dieser Änderungen im Ärztegesetz wird nach Auskunft der Ärztekammer in den nächsten zwei bis drei Wochen erfolgen und am Tag nach der Kundmachung werden die Änderungen dann rechtswirksam.
Welche Änderungen bringt der Beschluss in Bezug auf die Anstellung von „Ärzten bei Ärzten“?
Im neu hinzugefügten § 47a ÄrzteG wird die Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.
Es ist zukünftig berufsrechtlich zulässig in einer Ordination bzw. in einer Gruppenpraxis einen Arzt desselben Fachgebiets als echten Dienstnehmer anzustellen. In einer Einzelordination dürfen zukünftig Ärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents – das entspricht 40 Wochenstunden – angestellt werden. Dieses Vollzeitäquivalent darf auf maximal zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt werden. Gruppenpraxen können Ärzte, ebenso nur im selben Fachgebiet wie die Gesellschafter der Gruppenpraxis im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigen, welche auf maximal vier teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt werden dürfen.
Bei Primärversorgungseinheiten ist es möglich, die maximal zulässige Anzahl der angestellten Ärzte zu überschreiten, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) konform geht.
Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Es handelt sich also nicht um eine Vertretung, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer deutlichen Ausweitung des Leistungsvolumens kommen.
Dürfen auch Kassenärzte bzw. Gruppenpraxen mit Kassenverträgen bereits einen Arzt anstellen?
Kassenärzte bzw. Gruppenpraxen mit Kassenverträgen benötigen für die Anstellung eines Arztes in ihrer Praxis neben der berufsrechtlichen Erlaubnis auch noch die Zustimmung der Kasse, welche noch nicht vorliegt. Laut Auskunft der Ärztekammer wird diesbezüglich aktuell mit dem Hauptverband verhandelt, um eine gesamtvertragliche Regelung zu treffen. Mit einer Einigung ist höchstwahrscheinlich erst im 2. Halbjahr 2019 zu rechnen. Kann keine gesamtvertragliche Regelung getroffen werden, sind Regelungen im Einzelvertrag zu verhandeln.
Gibt es bereits einen Kollektivvertrag für die Anstellung von „Ärzten bei Ärzten“?
Ein Kollektivvertrag für die Bestimmung des Mindestgehalts der anzustellenden Ärzte liegt noch nicht vor, befindet sich aber nach Auskunft der Ärztekammer Österreich in Arbeit. In der Zwischenzeit kann man sich an bestehende Ärzte-Kollektivverträge anlehnen wie zB an den Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs.
Ist der Vertretungsarzt auch als echter Dienstnehmer anzustellen?
Zusätzlich zum Anstellungsverhältnis wird im § 47a ÄrzteG die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis erläutert. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen sondern, wie in der Vergangenheit als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.
Beispiel
Würde der Ordinationsinhaber zB jeden Mittwoch einen Arzt seines Fachgebiets in seiner Einzelordination beschäftigen, der gleichzeitig mit ihm in der Ordination ärztlich tätig ist, so wäre dieser Arzt gem. ÄrzteG als echter Dienstnehmer nach dem ASVG in der Ordination abzurechnen. Hätte derselbe Ordinationsinhaber jedoch zB. jeden Donnerstag eine Fortbildung außer Haus und müsste sich von einem anderen Arzt in seiner Ordination vertreten lassen, wäre der Vertretungsarzt laut Ärztegesetz nicht anzustellen, sondern dürfte seine erbrachten Leistungen mittels Honorarnoten selbständig abzurechnen. Wir sprechen arbeitsrechtlich von selben Sachverhalt – der einzige Unterschied liegt in der Anwesenheit des Ordinationsinhabers. Ob dieser nach arbeitsrechtlichen Kriterien gleiche Sachverhalt vom Finanzamt und der Gebietskrankenkasse ebenso unterschiedlich eingestuft wird, bleibt abzuwarten.
Informationen zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs:
http://www.kollektivvertrag.at/kv/privatkrankenanstalten-konfessionelle-einrichtungen-pk-oe-arb-ang
Bei detaillierten Rückfragen vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin mit unseren NWT-Ärzte-Steuerspezialisten.