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Update | Anstellung von Ärzten jetzt auch bald in Kassenordinationen möglich!

Durch die am 18.3.2019 in Kraft getretenen Änderung im Ärztegesetz wurde die Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen berufsrechtlich möglich gemacht. Nun folgt die versprochene gesamtvertragliche Vereinbarung. Diese ermöglicht die Anstellung von Ärzten auch in Kassenordinationen bzw. Kassengruppenpraxen.

Die gesamtvertragliche Vereinbarung soll laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer am 18. September 2019 von der Österreichischen Ärztekammer und in Folge am 1.Oktober 2019 von der Trägerkonferenz des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger beschlossen werden und anschließend am 1.Oktober 2019 in Kraft treten.

Welche Möglichkeiten bestehen bei positiver Beschlussfassung?

Ab 1. Oktober 2019 wäre die Anstellung eines fachgleichen Arztes in einer Kassenordination möglich. Die Anstellung eines fachgleichen Arztes ist zur Aufstockung der vorhandenen Vertragsarztstelle möglich, was zu einer Erweiterung des Leistungsspektrums bzw. zur Erweiterung der Ordinationsöffnungszeiten führen würde. Ein Vertragsarzt mit Vollzeitäquivalent kann einen fachgleichen Kollegen bis maximal 40 Wochenstunden anstellen.

Eine andere Möglichkeit wäre, die bestehende Vertragsarztstelle mit einem angestellten Arzt zu teilen, was wiederum vergleichbar mit dem Jobsharing-Modell wäre.

Die Verrechnung mit dem Versicherungsträger erfolgt dabei nur durch den Kassenarzt bzw. die Gruppenpraxis mit Kassenvertrag, wobei die Leistungen des angestellten Arztes im selben Ausmaß wie die des Kassenarztes abgerechnet werden. Der angestellte Arzt erhält das mit dem Dienstgeber vereinbarte Entgelt. Einen eigenen Kollektivvertrag für die Anstellung von Ärzten in Ordinationen gibt es bislang noch nicht.

Für die Anstellung eines Arztes muss der Vertragsarzt die Zeitdauer und das zeitliche Ausmaß der Anstellung bekanntgeben. Weiters ist anzugeben, ob er mit der Anstellung die Aufstockung der Kassenstelle anstrebt. Wenn ja, müssen zukünftige Planpatientenzahlen und in diesem Fall auch erweiterte Öffnungszeiten bekannt gegeben werden.

Befristete und unbefristete Anstellungen

Befristete Anstellungen sind im Falle eines zeitlich begrenzten Zusatzbedarfs möglich, unbefristete im Falle eines festgestellten Ärztemangels. Die Feststellung erfolgt im Rahmen der Stellenplanung zwischen der zuständigen Landesärztekammer und dem ASVG Versicherungsträger im Versorgungsgebiet.

Um den Patienten weiterhin eine freie Arztwahl zu ermöglichen, sind die regelmäßigen Anwesenheitszeiten des Kassenarztes und des angestellten Arztes bekannt zu machen.

Für die Anstellung gibt es übrigens ein Alterslimit von 70 Jahren, außer Landesärztekammer und Versicherungsträger erteilen eine Ausnahmegenehmigung wegen drohender Unterversorgung.

Für weitere Details heißt es aber abwarten bis zum 18.9.2019!

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH