Wer eine Ordination heute per Internet sucht, stolpert zweifellos über Online-Statements von Patienten und Patientinnen. Ärztebewertungen auf speziellen Portalen sind wesentliche Imageträger. Seiten wie Docfinder.at weisen pro Monat hunderttausende Besucher auf. Das Geschäft lockt die Geier: Eintragungen werden heute durch professionelle Agenturen gegen Bezahlung gezinkt, gekauft oder sonst wie manipuliert.
Urteil in Deutschland
In Deutschland ist dazu ein interessantes Urteil ergangen: In Internetportalen muss ersichtlich sein, wenn eine dort abgegebene Bewertung für den Autor mit finanziellen Vorteilen verbunden ist. Denn die Verbraucher erwarten, dass Bewertungen „unbeeinflusst von Dritten“ abgegeben werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Danach können auch Wettbewerber eine solche Kennzeichnung verlangen. Konkret entschied das OLG zum Online-Handel auf der Plattform Amazon. Der Begründung nach sind die Grundzüge aber auch auf Dienstleistungen übertragbar – etwa auf Arztbewertungen.
Gekaufte Rezensionen
Geklagt hatte die Handelssparte von Amazon gegen ein Unternehmen, das Drittanbietern bei Amazon Kundenrezensionen gegen Entgelt anbietet. Dies läuft in der Regel so ab, dass die Autoren der Bewertung das Produkt kostenlos bekommen oder allenfalls einen geringen Eigenanteil bezahlen. Die Handelssparte des Plattformbetreibers Amazon hält dies für unlauteren Wettbewerb. Das OLG gab ihr in zweiter Instanz recht. Die Verbraucher erwarten nicht eine „objektive“, wohl aber eine „authentische“ und „nicht gekaufte“ Bewertung.
Es müsse daher „klar und eindeutig“ erkennbar sein, dass der Autor durch seine Bewertung finanzielle Vorteile hatte, so das OLG. Der Entscheid hat in Österreich keine Rechtsgültigkeit. Die Wahrscheinlichkeit ist aber groß, dass er bei künftigen heimischen Urteilen in der Sache eine Präjudizwirkung entfalten wird.