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Ordination oder Handelsbetrieb?

Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheke oder ei­ner anderen gewerblichen Ein­nahmequelle eine Ordination neu errichten oder sanieren, sind in der Realität nicht sehr häufig. Aber stets geht es dabei um sehr viel Geld. Daher will ich an die­ser Stelle erklären, wie Ordinationsinhaber mit Gewerbeberech­tigung umsatzsteuerlich ihre Bauvorhaben optimieren.

Vorsteuerabzug?

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erbringen in der Regel überwiegend steuerfreie Umsätze und haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Rechnun­gen ihrer Lieferanten. Anders liegen die Umstände, wenn die die Praxis eine Hausapotheke betreibt oder anderen gewerberechtlichen Tätigkeiten nachgeht. Dann sind die Vorsteuerbeträge in abzieh­bare und nicht abziehbare Vor­steuerbeträge aufzuteilen.

Die Vorsteuern sind grund­sätzlich nach Maßgabe ihrer Zu­rechenbarkeit zu splitten: Es ist dabei zu unterscheiden, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen zuzu­rechnen sind.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in einem Erkenntnis aus 2010 der Meinung des Finanzam­tes, dass für die Aufteilung der Vor­steuern aus der Errichtung eines Ordinationsgebäudes samt Haus­apotheken-Räumlichkeiten der Flächenschlüssel als sachgerech­ter Aufteilungsmaßstab angese­hen werden kann.

Als Begründung führte der Ver­waltungsgerichtshof unter ande­rem an, dass die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge ihren Ursprung in einem von der laufenden Tä­tigkeit des Arztes getrennten Vor­gang, nämlich in der Bautätigkeit für die neue Ordination samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke und den daraus resultieren­ den Aufwendungen, genommen haben. Mangels eines direkten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Vorsteuern aus der Errichtung des Ordinationsgebäu­des und den vom Arzt getätigten laufenden Umsätzen aus der Tä­tigkeit als praktischer Arzt samt Hausapotheke seien die Vorsteu­erbeträge nach Maßgabe der Umstände des Beschwerdefalls schät­zungsweise aufzuteilen.

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Iris Kraft-Kinz
MEDplan GmbH & Co KG