Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheke oder einer anderen gewerblichen Einnahmequelle eine Ordination neu errichten oder sanieren, sind in der Realität nicht sehr häufig. Aber stets geht es dabei um sehr viel Geld. Daher will ich an dieser Stelle erklären, wie Ordinationsinhaber mit Gewerbeberechtigung umsatzsteuerlich ihre Bauvorhaben optimieren.
Vorsteuerabzug?
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erbringen in der Regel überwiegend steuerfreie Umsätze und haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihrer Lieferanten. Anders liegen die Umstände, wenn die die Praxis eine Hausapotheke betreibt oder anderen gewerberechtlichen Tätigkeiten nachgeht. Dann sind die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
Die Vorsteuern sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit zu splitten: Es ist dabei zu unterscheiden, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen zuzurechnen sind.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in einem Erkenntnis aus 2010 der Meinung des Finanzamtes, dass für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines Ordinationsgebäudes samt Hausapotheken-Räumlichkeiten der Flächenschlüssel als sachgerechter Aufteilungsmaßstab angesehen werden kann.
Als Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem an, dass die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge ihren Ursprung in einem von der laufenden Tätigkeit des Arztes getrennten Vorgang, nämlich in der Bautätigkeit für die neue Ordination samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke und den daraus resultieren den Aufwendungen, genommen haben. Mangels eines direkten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Vorsteuern aus der Errichtung des Ordinationsgebäudes und den vom Arzt getätigten laufenden Umsätzen aus der Tätigkeit als praktischer Arzt samt Hausapotheke seien die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Umstände des Beschwerdefalls schätzungsweise aufzuteilen.