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Günstige Geräte im Ausland kaufen? Vorsicht Falle!

Beabsichtigen Sie, Waren und Geräte im Ausland oder aus anderen Ländern der EU zu beziehen? Wenn ja, dann kann dies unter Umständen eine teure Angelegenheit werden.

Was beim Einkauf von Waren aus Mitgliedstaaten der EU zu beachten ist?

Beim Erwerb von Gegenständen aus anderen EU-Staaten (z.B. ein Röntgengerät) gilt ein Arzt als Schwellenerwerber. Das heißt, solange die Erwerbe aus allen EU-Ländern pro Kalenderjahr unter der Erwerbsschwelle von € 11.000,00 liegen, ist die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, aus dem die Ware stammt, zu entrichten. Beispielsweise weist die Rechnung bei einem Einkauf von Waren aus Deutschland 19% deutsche Umsatzsteuer aus. In Österreich erfolgt keinerlei Besteuerung.

Ab Überschreiten der Erwerbsschwelle wird der Arzt im umsatzsteuerlichen Sinne als ganz normaler Unternehmer behandelt. Der Einkauf von Waren aus anderen Mitgliedstaaten (= innergemeinschaftlicher Erwerb) ist somit in Österreich zu versteuern. Der Unternehmer hat an das Finanzamt die österreichische Umsatzsteuer, auch Erwerbsteuer genannt, abzuführen. Da Ärzte unecht steuerbefreit sind, dürfen sie die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Welche Steuer muss nun bezahlt werden?

Muss nun sowohl die ausländische Umsatzsteuer, als auch die inländische Erwerbssteuer bezahlt werden?

Nein, Abhilfe bringt in diesem Fall eine UID-Nummer, die beim Finanzamt beantragen werden kann. Diese UID-Nummer wird dem Lieferanten bekanntgegeben, der daraufhin berechtigt ist, seine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Sie schulden dann „nur mehr“ die Erwerbsteuer.

Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden, addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren). Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).

Ist ein Verzicht auf die Erwerbsschwelle möglich?

Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Ein Verzicht ist nur dann sinnvoll, wenn der Umsatzsteuersatz in Österreich niedriger ist als in dem Land, in welchem die Ware gekauft wurde. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären

Bitte beachten Sie folgendes im Umgang mit der UID-Nummer:

Wird gegenüber dem Lieferanten eine UID-Nummer verwendet, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH