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Der Weg in die ärztliche Selbstständigkeit

Viele ärztliche Kolleginnen und Kollegen spielen mit dem Gedanken, nach der Ausbildung im Krankenhaus den Weg in die Selbstständigkeit zu beschreiten. Wesentlichster Teil der Beratungspraxis im medizinrechtlichen Bereich ist daher die Frage, in welcher Form die ärztliche Tätigkeit selbständig am besten ausgeübt werden kann. Anhand des üblichen Weges eines Beratungsgesprächs in diesem Zusammenhang können die Rechtsformen einer selbständigen Tätigkeit kurz skizziert werden.

Einzelordination?

Üblicherweise dreht sich die Frage anfangs um die Eröffnung einer Einzelordination. In diesem Zusammenhang ist aus Beratungssicht der Unterschied zwischen einer Wahlarztordination und einer Kassenvertragsordination Hauptschwerpunkt. Im Zuge eines solchen Gespräches wird oft die Frage der Arbeitsbelastung („Work-Life-Balance“) aufgeworfen.

Gruppenpraxis?

Schnell biegt das Gespräch in der Folge zur Frage möglicher Formen der Zusammenarbeit ab, um die Arbeitsbelastung auf mehrere Personen aufteilen zu können. Das Ärztegesetz bietet diesbezüglich die lange Jahre bekannte Ordinations- und Apparategemeinschaft, seit einigen Jahren aber auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit in einer Gruppenpraxis (echte Behandlungsgesellschaft).

Die Gruppenpraxis stellt eine engere Form der Zusammenarbeit dar. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Behandlungsvertrag nicht mehr zwischen dem einzelnen Arzt und dem Patienten oder der Patientin, sondern zwischen der Gruppenpraxis (deren Rechtsträger eine Gesellschaft ist) und dem Patienten oder der Patientin geschlossen wird. Beispielsweise sind die Jobsharing Gruppenpraxen in Niederösterreich eine sehr beliebte Form der Zusammenarbeit geworden. Auch in Wien nimmt die Popularität der Gruppenpraxen laufend zu. Im Zuge dieser Beratungsgespräche wird für den Mandanten/die Mandantin die beste für die konkrete Lebenssituation gezimmerte Lösung erarbeitet.

Selbstständiges Ambulatorium?

Im Zuge dieser Diskussion über eine Gruppenpraxis ist es wesentlich, den Mandanten über die Unterschiede in der Rechtsform (nach Ärztegesetz derzeit möglich die Offene Gesellschaft oder die GmbH, bekannt als „Ärzte GmbH“) zu informieren. In Spezialfällen kann auch das Thema der Gründung eines selbstständigen Ambulatoriums (Krankenanstalt ohne Betten) Thema sein, wobei hier unter Umständen haftungsrechtliche und steuerrechtliche Wettbewerbsvorteile erzielt werden können.

Wesentlicher Beratungsschwerpunkt in diesem Zusammenhang ist aber die Hürde der Bedarfsprüfung. Neu in der Beratungspraxis werden zukünftige Modelle im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten sein, die kürzlich im Parlament durch eine Novelle des Ärztegesetzes beschlossen wurde.

… oder gar Zahnarzt?

Etwas komplexer ist schließlich die Beratung bei Zahnärzten, da diese mangels Möglichkeit, eine Kassengruppenpraxis zu gründen, in den Möglichkeiten der Zusammenarbeit stark eingeschränkt sind. Auch die Anstellungsmöglichkeit wurde im Zahnärztegesetz (noch) nicht verankert. Hier ist der Berater für eine praktische und rechtlich haltbare Lösung umso stärker gefordert.“

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Andreas Joklik
JOKLIK KATARY RICHTER Rechtsanwälte