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Das Praxis-Auto steuerlich richtig verwerten

Das Auto sorgt bei steuerlichen Praxisprüfungen oft für Diskussionsbedarf. Prüfer legen bei diesem Thema häufig eine allgemeine Skepsis an den Tag. Diese kann am leichtesten durch eine durchgehende Dokumentation entkräftet werden. Steuerlich wichtig ist die Frage, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung

Dies hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend, also mehr als zur Hälfte, betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz grundsätzlich durch das Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen folgende Angaben, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein:

  • Datum
  • Ort, Zeit und Kilometerstand am Beginn der Fahrt
  • Ort, Zeit und Kilometerstand am Ende der Fahrt
  • Zweck der Fahrt
  • die Anzahl der gefahrenen Kilometer

Betriebs- oder Privatvermögen?

Wird das Ordinationsauto dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist bei den Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Dabei ist der Aufwand aliquot dem Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung anzusetzen. Wer sein Auto laut Fahrtenbuch zu 60 Prozent betrieblich nutzt, kann nur 60 Prozent der Ausgaben absetzen. Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro zu berücksichtigen.

Wichtig ist noch die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren für Pkw und Kombis. Es gibt aber Ausnahmen: Bestimmte Kleinbusse und Klein-Lkw sind nicht an die Mindestnutzungsdauer gebunden.

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Iris Kraft-Kinz
MEDplan GmbH & Co KG