Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
- bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
- bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.
Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag – befreit werden soll.
Beachten Sie, dass die Gewährung bzw. die Auszahlung einer Teuerungsprämie am Lohnkonto Ihrer Mitarbeiter erfasst sein muss! Sollten Sie die Auszahlung für 2022 noch planen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater:in/Personalverrechner:in auf.