Ordinations-Webseiten gehören heute zum Praxisalltag wie Briefpapier und Visitenkarten. In der Regel werden die Seiten von Webdesignern gestaltet, die als Profis auch für rechtliche Richtigkeit der Homepage Sorge tragen. Arzt und Ärztin sollten sich als Auftraggeber aber nicht zur Gänze auf die Sorgfalt ihrer Dienstleister verlassen. Wenn Auskünfte und Eintragungen nicht veranlasst wurden, ist es der Seiteninhaber, der zur Kasse gebeten wird – und nicht der Webdesigner.
Inhalte auf Webseiten unterliegen Rechtsvorschriften. Das e-Commerce-Gesetz verlangt die Impressumspflicht. Die verlangt Namen, Anschrift der Ordination, Kontaktdaten, die Zugehörigkeit zur Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes (Mitglied der Ärztekammer für Tirol), die Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat (Berufsbezeichnung: Facharzt für Innere Medizin (verliehen in Österreich)), indem dieser verliehen wurde sowie einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Tätigkeit unterliegt dem Ärztegesetz 1998, abrufbar unter /www.ris.bka.gv.at/bundesrecht). Wenn vorhanden, muss auch die Firmenbuchnummer (bei einer Gruppenpraxis) sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeführt werden. Ein Arzt oder Ärztin, die eine Webseite betreiben, gelten auch als Medieninhaber/-innen im Sinne des Mediengesetzes. Die Offenlegung kann gemeinsam mit dem Impressum erfolgen. Für Websites, die nur der Präsentation eines Unternehmens und keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen, gilt eine beschränkte Offenlegungspflicht. Für diese sogenannten „kleinen Websites“ sind folgende Angaben erforderlich: Name/Firma des Medieninhabers (idR der Inhaber/Betreiber der Website), Unternehmensgegenstand des Medieninhabers und dessen Wohnort.
Gender-Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde die männliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung eines jeweils anderen Geschlechtes. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Quelle: (MEDplan-)Kolumne von Frau Mag. Iris Kraft-Kinz, erschienen im „Medical Tribune“