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Kurzarbeit Phase 5

Die neue Phase 5 gilt ab 01.07.2021 bis 30.06.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten.

Es erfolgt eine Trennung der betroffenen Betriebe in zwei Kategorien. Zum einen in besonders betroffene Betriebe und zum anderen die übrigen Betriebe. Besonders betroffene Betriebe erhalten voraussichtlich bis 31.12.2021 die volle Beihilfe, bei den übrigen Betrieben wird die Beihilfe gegenüber Phase 4 um 15% gekürzt und beträgt daher 85% der bisher gewährten Beihilfe.

Besonders betroffene Betriebe

Betriebe ab einem 50-prozentigen Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot zählen zu den besonders betroffenen Betrieben. Diese Betriebe erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin 100% der Kurzarbeitsbeihilfe.

Allerdings erhalten sie vorerst ebenso nur 85% der Beihilfe und können in Folge die zusätzlichen 15% bis zur Anpassung in der AMS-IT (voraussichtlich 9.8.2021) im Rahmen eines Änderungsbegehrens extra beantragen.

Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 % – Ausnahmen sind weiterhin möglich.

Übrige Betriebe

Übrige Betriebe erhalten 85% der Beilhilfe gegenüber jener aus Phase 4. Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % – Ausnahmen sind weiterhin möglich.

Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen

Betriebe, die zwischen dem 01.04.2021 und dem 30.06.2021 nicht in Kurzarbeit waren, müssen vor Beginn der Kurzarbeit ein dreiwöchiges Beratungsverfahren bei der regionalen AMS-Stelle absolvieren. Erst nach dem Beratungsverfahren wird entschieden, ob die Kurzarbeit Phase 5 überhaupt für die Zukunft beantragt werden kann.

Rückwirkende Antragsstellung

Kurzarbeitsprojekte Phase 5 mit einem Startzeitpunkt ab 01.07.2021 können ab dem 19.07.2021 beantragt werden. Am 18.08.2021 endet voraussichtlich die rückwirkende Antragsfrist und ab diesem Zeitpunkt sind Begehren nur mehr vor Beginn der Kurzarbeit an das AMS zu übermitteln. Ausnahmen bestehen im Fall eines verordneten Betretungsverbotes (2 Wochen rückwirkend) sowie im Fall einer Naturkatastrophe (3 Wochen rückwirkend).

Bei Betrieben, die neu in Kurzarbeit gehen, ist ein rückwirkender Start nicht möglich!

Zwingender Urlaubsverbrauch

In Phase 5 sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums je nach Dauer der Kurzarbeit bis zu drei Wochen Urlaub – anders als bisher – zwingend zu konsumieren, soweit Arbeitnehmende so viel Urlaubsguthaben haben (kein Vorgriff).

  • Kurzarbeitszeitraum bis zu 1 Monat – kein zwingender Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat – jedenfalls 1 Woche Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 3 Monate – jedenfalls 2 Wochen Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 5 Monate – jedenfalls 3 Wochen Urlaubsverbrauch

    Achtung: Ohne diesen Urlaubsverbrauch wird die Kurzarbeitsbeihilfe gekürzt!

Einschränkung der Behaltefrist während der Kurzarbeit

Die Möglichkeit zur Reduktion des Beschäftigtenstandes ist während der Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen möglich.

Seit 1.7.2021 ist neu, dass auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden können, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind – in diesem Fällen gibt es keine Auffüllpflicht!

Achtung: Diese Einschränkung der Behaltefrist ist mit der Gewerkschaft VORWEG zu vereinbaren. Die Sozialpartner stellen für diese Fälle die neue Beilage 3 in der Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung.

Weiterbildungen während Phase 5 werden attraktiver

Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallszeiten stattfinden über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Zusätzlich werden statt bisher 60% in Phase 5 75 % der Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) ersetzt.

Um Fehler zu vermeiden, hat die WKO Checklisten zusammengestellt:

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH

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