In Punkt 6.4 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der aws (Austria Wirtschaftsservice) spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen.
Ausgenommen sind nur Abrechnungen, die bis 30.9.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist. Hier spielt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Bezahlung keine Rolle (muss aber natürlich schon erfolgt sein, sonst ist eine Abrechnung nicht möglich).
Beachten Sie daher: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist unbedingt die 3-Monatsfrist einzuhalten! D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 1.10.2021 zu spät! Die Frist ist nicht verlängerbar, die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.
Für Rückfragen steht Ihnen unser NWT-Expertenteam gerne zur Verfügung!