Aktivpension 2027 – das Steuerzuckerl für Pensionisten, die in ihrer Pension weiterhin erwerbstätig sind
Pensionisten, die das Regelpensionsalter erreicht haben und neben ihrer Pension weiterhin aktiv erwerbstätig sind, sollen ab dem 1.1.2027 in den Genuss eines jährlichen Steuerfreibetrages von € 15.000,- (monatlich € 1.250,-) kommen und zusätzlich reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Wer kann die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen?
Die Steuerbegünstigung ist einerseits für jene Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten aufweisen (sogenannte „Zuverdiener“).
Die Mindestversicherungszeiten betragen für Frauen 34 Jahre bzw. 408 Monate und steigen von 2028 (35 Jahre bzw. 420 Monate) bis 2033 (40 Jahre bzw. 480 Monate) jährlich um 12 Monate an. Bei Männern sind ab 2027 bereits 40 Jahre bzw. 480 Monate erforderlich.
Zu den Versicherungszeiten zählen neben Beitragszeiten etwa auch Kindererziehungszeiten, Zeiten des Präsenzdienstes oder nachgekaufte Versicherungszeiten. Auch bestimmte vergleichbare Zeiten bei Versorgungseinrichtungen bzw. im EU/EWR-Raum können berücksichtigt werden, wenn diese nachgewiesen werden.
Hat man die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten im Regelpensionsalter noch nicht erreicht, kann man den Freibetrag auch in Anspruch nehmen, indem man den Pensionsantritt bis zum Erreichen der erforderlichen Versicherungsmonate aufschiebt und damit die Pension erst nach Erreichen der Mindestversicherungszeit beantragt (sogenannte „Aufschieber“).
Für Frauen soll hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abgestellt werden (der Stand wird quasi „eingefroren“), wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben wurde. Damit wird auf den zeitlich günstigeren, früheren Zeitpunkt abgestellt und verhindert, dass sich durch das Aufschieben der Pension die Anzahl der notwendigen Versicherungsmonate laufend erhöht.
Übergangsregel für aktiv Erwerbstätige, die ihre Pension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben
Eine Sonderregel gilt für Personen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten und seinerzeit die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreicht haben. Diese können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – den Aktivitätsfreibetrag trotzdem in Anspruch nehmen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen (somit über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielt haben, welcher mindestens der Differenz der fehlenden Versicherungsmonate entspricht.
Beispiel:
Frau Doktor Huber hat ihre Pension mit 60 Jahren am 1.12.2024 mit 390 Versicherungsmonaten angetreten und hat danach bis jetzt ihre Ordination weiterhin betrieben.
Damit hat sie zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes per 1.12.2024 die Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag mit 390 Versicherungsmonaten nicht erfüllt, konnte aber bis zum 31.12.2026 zusätzlich 25 Versicherungsmonate sammeln. Sie hat daher zum 1.1.2027 415 Versicherungsmonate und kann somit im Jahr 2027 für den Zuverdienst alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der Aktivpension in Anspruch nehmen.
Das Steuerzuckerl - der Aktivitätsfreibetrag 15.000 Euro
Der Aktivitätsfreibetrag kann von Angestellten und Selbständigen in Anspruch genommen werden. Es werden € 15.000,- pro Jahr bzw. € 1.250,- pro Monat ihres steuerpflichtigen Einkommens steuerfrei belassen! Der Freibetrag steht nur für jene Monate zu, in denen Einkünfte neben der Pension (bzw. bei den „Aufschiebern“ im Zeitraum des Aufschubes) erzielt werden. Er kann nicht höher sein als die Höhe des zusätzlichen Einkommens neben der Pension.
Beispiel:
Frau Doktor Huber erfüllt per 1.1.2027 alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages und arbeitet im Jahr 2027 in den Monaten 1-9/2027 als Wahlärztin. Ihr steuerpflichtiges Einkommen aus dieser Wahlarztordination beträgt € 3.000,- pro Monat – das sind € 27.000,- im Jahr 2027.
Lösung:
Sie kann den Aktivitätsfreibetrag für 9 Monate in Anspruch nehmen und es bleibt von ihrem Verdienst aus der Wahlarztordination iHv € 27.000,- (9*€ 3.000) ein Betrag von € 11.250,- ( 9*€ 1.250) steuerfrei. Sie versteuert daher nur € 15,750m. zusätzlich zu ihrer Pension.
Der Höchstbetrag iHv € 1.250 gilt pro Steuerpflichtigen und Monat, nicht pro Tätigkeit.
Wer beispielsweise gleichzeitig unselbständig beschäftigt und selbständig tätig ist, erhält daher nicht zweimal € 1.250. Im Rahmen der Veranlagung werden die verschiedenen begünstigten Einkünfte zusammengefasst; eine Aufteilung des Freibetrags auf die einzelnen Einkunftsquellen ist nicht erforderlich.
Was erspart man sich bei der Sozialversicherung?
Für alle begünstigten angestellten Personen („Zuverdiener“ oder „Aufschieber“) ab dem Regelpensionsalter entfällt der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung von 10,25% vollständig. Der Arbeitgeber muss den Dienstgeberanteil von 12,55 % weiterhin vollständig entrichten.
Für Selbständige werden die Pensionsversicherungsbeiträge reduziert. Konkret bedeutet das eine Begünstigung der Beitragssätze bei gewerblichen Selbständigen von 18,5% auf 10,18% und bei Freiberuflern eine Begünstigung des Beitragssatzes von 20% auf 11,01%.
| Voller Beitragssatz | Begünstigung | Zu leistender Beitragssatz | |
|---|---|---|---|
| Gewerbliche Selbständige | 18,5 % | 8,32 % | 10,18 % |
| Freiberufler | 20 % | 8,99 % | 11,01 % |
Wie hoch wäre die maximale Ersparnis von Frau Doktor Huber, wenn sie die Ordination das ganze Jahr 2027 erfolgreich betreiben würde?
Frau Dr. Huber, 63 Jahre alt, Bezieherin einer Alterspension und anspruchsberechtigt für die Aktivpension 2027, betreibt ihre Ordination das ganze Jahr 2027 und erwirtschaftet ein Einkommen vor Steuer und Sozialversicherung iHv € 150.000,-.
Die voraussichtliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung (SV) beträgt im Jahr 2027 € 103.740.
SV bisher 20% von € 103.740,- (Wert 2027) – das sind € 20.748,-
SV neu 11,01% von € 103.740,- (Wert 2027) – das sind € 11.421,77, Ersparnis daher € 9.326,23
Ersparnis SV-Reduktion nach Steuer (Annahme Steuersatz 50%): € 4.663,11
Ersparnis durch Steuerfreibetrag (Annahme Steuersatz 50%): 50% von € 15.000,00 ergibt € 7.500,00
Gesamtersparnis „netto“ beträgt für Frau Doktor Huber im Jahr 2027 daher: € 12.163,-
Sollten Sie bereits in Pension sein oder steht Ihr Pensionsantritt bevor, besprechen Sie die Möglichkeiten einer eventuellen Aktivpension unbedingt mit Ihrem Steuerberater!
Gender-Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde die männliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung eines jeweils anderen Geschlechtes. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Quelle: Dipl. Ing. Karin Wagenbauer-Necas, NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH