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Folgende Steueranpassungen wurden am 30.11.21 im Finanzausschuss beschlossen

Weihnachtsgutscheine bis € 365,00 pro Mitarbeiter auch dieses Jahr wieder steuerfrei möglich:

  • Weihnachtsgutscheine bis € 365,00 sind auch dieses Jahr wieder sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei gestellt.
  • Da die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 wieder dazu führen, dass Weihnachtsfeiern ausfallen, können Gutscheine bis maximal € 365,00 steuerfrei gewährt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw. Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden.
  • Die Steuerfreiheit soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.

Essensgutscheine im Homeoffice ab 2022:

  • Die Lohnsteuerbefreiung für Essensgutscheine im Homeoffice iHv € 8,00 pro Tag gilt ab 2022.
  • Sie gilt für Mahlzeiten, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden und in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin konsumiert werden.

Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften ab 2022:

  • Bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch eine Arbeitsplatzpauschale abgesetzt werden können.
  • Die Pauschale ist an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.
  • Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht die Pauschale nur einmal zu.
  • Liegen keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit vor oder betragen die Einkünfte höchstens € 11.000,00 beträgt die Pauschale € 1.200,00.
  • Hat der Steuerpflichtige andere Einkünfte über € 11.000,00, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, beträgt die Pauschale € 300,00.
  • Neben der Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.
  • Geklärt werden muss noch, ob die Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale zusteht.

Überbrückungsgarantien werden verlängert:

  • Die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) erteilten Garantien werden verlängert.
  • Weiters wird im ABBAG-Gesetz auch das Ergreifen finanzieller Maßnahmen zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ermöglicht.

Sonstige Steueranpassungen:

  • Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.
  • Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.

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DI Karin Wagenbauer-Necas
NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH